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Kündigung

Die mieterseitige Kündigung hat von Gesetzes wegen zwingend schriftlich zu erfolgen. Dies gilt auch dann, falls kein schriftlicher Mietvertrag besteht. Die Kündigung muss dem Vermieter vor Beginn der Kündigungsfrist zugehen, bzw. dieser muss die Möglichkeit haben, das Schreiben vorher entgegen zu nehmen. Somit muss die Kündigung spätestens 2-3 Werktage vor Ende Monat versandt werden. Aus Beweisgründen ist dies per Einschreiben zu empfehlen. Sämtliche Mietparteien müssen die Kündigung mitunterzeichnen. Der Vermieter muss von Gesetzes wegen mittels einem vom Kanton genehmigten Formular kündigen (Wohn- und Geschäftsräume). Andernfalls ist diese nichtig (ungültig). Zudem muss die Kündigung bei Eheleuten sowie eingetragener Partnerschaft beiden mit separatem Schreiben zugehen. Auf Verlangen muss eine Kündigung begründet werden. Die vermieterseitige Kündigung kann bei der Schlichtungsbehörde innert 30 Tagen ab Erhalt als missbräuchlich angefochten werden und/oder es besteht die Möglichkeit der Erstreckung des Mietverhältnisses. Dies ist von Gesetzes wegen bei Wohnräumen bis 4 Jahre, bei Geschäftsräumen bis 6 Jahre möglich. Noch Fragen...? Kontrolle der Rechtsgültigkeit...  oder Anfechtung der Kündigung...

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