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Mängel

Die Unterhaltspflicht und somit Mängelbeseitigung ist grundsätzlich Sache des Vermieters. Als Mieter haben stehen Sie jedoch in der Pflicht Mängel bei deren Feststellung dem Vermieter zu melden. Andernfalls können Sie für allfällige Folgeschäden haftbar gemacht werden. Der Vermieter muss einen Mangel innert nützlicher Frist (je nach Dringlichkeit z.B. innert 4 Wochen) beseitigen. Kennt er einen Mangel und beseitigt ihn nicht, so wird er Ihnen gegenüber schadenersatzpflichtig für allfällige hieraus entstehende Folgeschäden. Zudem haben Sie Anspruch auf angemessene Mietzinsreduktion. Dieser Anspruch berechnet sich ab dem Zeitpunkt, ab welchem der Vermieter vom Mangel nachweislich Kenntnis hatte bis dieser vollständig und fachmännisch beseitigt wird. Sofern der Vermieter Ihnen das Verschulden am Mangel nahe legen will, so ist er hierfür beweispflichtig. Unternimmt der Vermieter innert gesetzter Frist nichts, so kann im mitgeteilt werden, dass der nächste Mietzins bei der vom Kanton bezeichneten Stelle hinterlegt wird. Weitergehende Informationen oder Mängelberatung...

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