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Mieterinvestitionen

Mieterseitige Investitionen und Ausbauten bedürfen der schriftlichen Zustimmung des Vermieters. Mit dieser Schriftlichkeit kann die Rückbaupflicht (Entfernung) bei Mietende sowie die Entschädigungspflicht für einen allfälligen Mehrwert geregelt werden. Ohne diesbezügliche Regelungen wird der Vermieter für den mit den Investitionen geschaffenen (erheblichen) Mehrwert entschädigungspflichtig. Ohne schriftliche Zustimmung des Vermieters kann der Mieter z.B. bei Verlegen eines Teppichs zur Entfernung desselben verpflichtet werden. Dasselbe gilt bei Übernahme von Einrichtungen des Vormieters, wobei diese z.B. im Antrittsprotokoll vermerkt sein müssen. Selbstverständlich können auch Mieterausbauten dem Nachmieter weitergegeben werden. Sofort-Auskünfte erhalten Sie hier...

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