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Nachmieter

Von Gesetzes wegen ist die Stellung eines Nachmieters ausreichend. Dieser muss bereit sein den bestehenden Mietvertrag zu denselben Konditionen zu übernehmen, was heisst, dass der Vermieter den Vertrag nicht abändern darf. Solvent ist ein Nachmieter dann, wenn er Gewähr für pünktliche Mietzinszahlung bietet. Ein Anstellungsverhältnis ist nicht zwingend, womit unter Umständen auch jemand als solvent gilt, welcher z.B. von einem Amt unterstützt wird. Ebenfalls muss der Auszug aus dem Betreibungsregister nicht zwingend leer sein. Zumutbar ist grundsätzlich jede Person, bei welcher nicht im Vorfeld schon Probleme bestehen. Auch Interessenten ausländischer Herkunft, mit Haustieren etc. gelten als zumutbar. Anmeldeformulare von Nachmietern sollten möglichst per Einschreiben dem Vermieter zugehen. Dieser hat eine Prüfungsfrist von 2 bis 4 Wochen (je nach Situation), um die Anmeldungen zu bearbeiten. Der Vermieter ist jederzeit frei in der Entscheidung, wer per wann das Objekt mietet, wobei Sie bei Stellung eines Nachmieters aus der Haftung des Mietverhältnisses zu entlassen sind. Weitere Informationen...

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