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Umbau/Renovation

Umbauten und Renovationen sind frühzeitig anzukündigen. Bei kleineren Arbeiten ist eine Voranzeigefrist von 48 Stunden ausreichend. Je nach Emissionen (Lärm, Staub, Flächenentzug etc.) haben Sie Anspruch auf angemessene Mietzinsreduktion während der Zeit der Einschränkung in der Nutzung. Dies gilt auch bei Bauarbeiten auf dem Nachbargrundstück. Erneuerungs- und Änderungsarbeiten dürfen in Ihrem Mietobjekt nur dann erfolgen, sofern diese für Sie zumutbar sind sowie wenn das Mietverhältnis nicht gekündigt ist. Entsprechende Gerichtsentscheide finden Sie hier... oder Sie wenden sich an unsere Mietrechtsexperten...

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