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Unterhalt

Der Unterhalt des Mietobjekts ist grundsätzlich Pflicht des Vermieters. Dies kann auch vertraglich nicht zu Lasten des Mieters abgeändert werden. Weist eine Einrichtung eine Beschädigung, resp. einen Mangel auf, so hat der Vermieter diesen innert nützlicher Frist zu beseitigen (Reparatur oder Ersatz). Dies ist unabhängig des Alters der Sache. Eine Einrichtung kann problemlos über die Lebensdauer (siehe Lebensdauertabelle) hinaus noch gebrauchstauglich sein, womit Sie, gestützt auf das Alter einer Sache, keinen Anspruch auf Ersatz haben. Kleinere Reparaturen, welche durch den Mieter in Eigenregie erledigt werden können (z.B. Dichtungen wechseln. Duschschlauch ersetzen etc.) und wofür keine Fachperson notwendig ist, gehen zu Lasten des Mieters. Üblicherweise fallen hierbei maximale Kosten bis ca. Fr. 150.00 pro Einzelfall an. Gemäss neuerem Gerichtsentscheid gilt eine Reparatur, für welche eine Fachperson hinzugezogen werden muss, nicht mehr als sog. kleiner Unterhalt und geht daher zu Lasten des Vermieters. Dies kann auch bei einer Kostenhöhe von wenigen Franken bereits der Fall sein. Sofort-Auskünfte erhalten Sie hier...

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