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Wohnungsabgabe

Das Mietobjekt ist von Gesetzes wegen am letzten Tag der Kündigungsfrist während den üblichen Geschäftszeiten abzugeben. Viele Formularmietverträge enthalten jedoch in den Allgemeinen Bestimmungen Vermerke wie z.B. "Das Objekt ist am folgenden Tag nach Ablauf der Kündigungsfrist bis 12.00 Uhr abzugeben". Fällt dies auf einen Sonn- oder Feiertag, dann verschiebt sich der Termin auf den nächsten Werktag. Erscheint der Vermieter nicht zur Abnahme oder bricht er diese ab, so können Sie ihm die Schlüssel per Einschreiben (mit Rückschein) zustellen. Eine Pflicht zur Unterzeichnung des Abgabeprotokolls besteht nicht, bzw. sofern Sie mit dessen Inhalt nicht einverstanden sind, sollte die Unterschrift verweigert werden. Der Vermieter muss Ihnen Mängel, für welche Sie haftbar sind, sofort bei Objektrückgabe mitteilen. Kommt diese Meldung erst eine Woche später, so gehen diese Kosten nicht mehr zu Ihren Lasten. Zudem ist der Vermieter für das Alter der jeweiligen Einrichtung z.B. mittels Unternehmerrechnung beweispflichtig. Nur so kann der noch nicht amortisierte Teil der Lebensdauer eruiert werden. Bei übermässigen Abnutzungen gehen die Kosten für die Mängelbeseitigung prozentual zu Lasten des Mieters. Für Wohnspuren, welche sich aus dem Gebrauch der Sache ergeben (Bilderschatten, Möbelspuren, Lampenabdrücke, Lauf- und Sitzspuren) ist der Mieter nicht haftbar. Ebenfalls trägt der Vermieter die Beweispflicht dafür, wie er Ihnen das Objekt bei Mietbeginn übergeben hat, d.h. ob ein Mangel bei Bezug noch nicht vorhanden war. Mehr...

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